§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen jubel3 mit Gebärdensprache (Jugend Berlin lacht, lernt und lebt mit Gebärdensprache).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Aufgabe

(1) Der Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe, die Förderung und Pflege der tauben Jugend im sozialen, politischen, kulturellen und Bildungsbereich, sowie deren Engagement, Selbst- und Mitbestimmung in allen Belangen. Der Verein
vertritt die Anliegen tauber Jugendlicher und junger Erwachsener in der Öffentlichkeit. Er arbeitet mit gemeinnützigen
Körperschaften, die ähnliche Ziele verfolgen und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf regionaler, nationaler
und internationaler Ebene zusammen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 bis 68 AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein tritt gegen audistische Einstellung und andere Diskriminierungsformen ein.
(6) Der Verein ist offen für alle gebärdensprachigen Personen.
(7) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Gemeinsame Aktionen im pädagogischen, insbesondere im erlebnispädagogischen Bereich mit dem Ziel
    die Sozialkompetenzen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern.
  • Durchführung kulturelle Veranstaltungen sowie Workshops, die die taube Identität und das kulturelle Bewusstsein
    der Zielgruppe im Sinne der Empowermentbewegung stärken.
  • Workshops und Vorträge zu Themen der Taubenkultur und Taubengeschichte, sowie Themen der Allgemeinbildung .
  • Aufbau von Arbeitsgruppen, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrer
    Mitbestimmung und ihrem Engagement fördern.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(2) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Kommunikation und Sprache

(1) Die Sprache des Vereins ist grundsätzlich die Deutsche Gebärdensprache. Der Verein ist offen für andere Kommunikationsformen, die für Taube barrierefrei sind.
(2) Unter schriftlichem Verkehr werden DGS-Filme und Schriftsprache verstanden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Firmen werden.
(3) Eine ordentliche Mitgliedschaft ist bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres möglich.
(4) Ab dem 29. Lebensjahr ist nur eine außerordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft möglich.
(5) Der Aufnahmeantrag zum Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(6) Vor Erwerb der Volljährigkeit wird das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigt.
(7) Der Mitgliedsbeitrag von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(8) Der Beitrag von Fördermitgliedern wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die allgemeine Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich zu erklären. Der Austritt findet zum Ende des Kalenderjahres statt. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es nach 3 Monaten des Kalenderjahres trotz Mahnung der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich durch vereinsschädigendes Verhalten schuldig gemacht hat.
(5) Vor Beschlussfassung hat das Mitglied ein Recht auf eine Stellungnahme.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Der Beschluss über den Ausschluss wird schriftlich per Einschreiben zugesendet.

§ 7 Stimmrecht

(1) Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat drei Stimmen.
(3) Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben eingeschränktes Stimmrecht.
(4) Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben eine Stimme.
(5) Die Abstimmungen finden, wenn nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins  sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende:r
2. Vorsitzende:r (Stellvertreter:in des:der 1. Vorsitzenden) Finanzreferent:in
bis zu 2 Beisitzer:innen

(2)  Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

(3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.

§ 10 Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1)  Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind der:die 1. Vorsitzende, der:die 2. Vorsitzende und der:die Finanzreferent:in. Die Vorstandsmitglieder sind je zu zweit vertretungsbefugt.

(2)  Aufgaben des Vorstands sind die Geschäftsführung.

(3)  Der:Die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Die Beschlüsse werden nach Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des:der amtierenden Vorsitzenden.

(4)  Der Vorstand übernimmt die Protokollführung bei der Vorstandssitzung.

(5)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einladung, Leitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6)  Der:Die Finanzreferent:in verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat zur Hauptversammlung einen belegten Rechnungsbericht zu erstatten.

(7)  Der:Die 1. und 2. Vorsitzende müssen taub und bei der Wahl bis 30 Jahre alt sein.

(8)  Der:Die Finanzreferent:in muss taub sein.

(9)  Der Vorstand obliegt der Schweigepflicht bezüglich der Daten der Mitglieder.

§ 11 Mitgliedsversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)  Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

(3)  Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(4)  Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.

(5)  Zur Tagesordnung einer Hauptversammlung gehören stets folgende Punkte:

    1. Wahl des:der Versammlungsleiter:in
    2. Wahl des:der Protokollführer:in
    3. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
    4. Jahresbericht des:der Vorsitzenden
    5. Bericht des:der Finanzreferent:in über das abgelaufene Geschäftsjahr
    6. Bericht des:der Revisor:innen
    7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes kommen hinzu:

• Entlastung des Vorstandes
• Neuwahl des Vorstandes
• Wahl zweier Revisor:innen und ggf. eines:einer Ersatzrevisor:in

Die Revisor:innen dürfen nicht dem amtierenden Vorstand angehören.

(6)  Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden.

(7)  Anträge müssen in schriftlicher Form vorliegen.

(8)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können innerhalb eines Monat einberufen werden; auf Wunsch der Mitglieder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Gründe sind in diesem Fall schriftlich darzulegen.

(10)Ein Mitglied übernimmt das Protokoll bei der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist von dem:der Protokollführer:in und dem:der amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Es ist innerhalb von 6 Wochen schriftlich den Mitgliedern zu übermitteln. Nach dem Ablauf einer Einspruchsfrist von weiteren 4 Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 12 Protokolle

(1) Der Vorstand übernimmt die Protokollführung. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer_in und dem/der amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Es ist innerhalb von 6 Wochen schriftlich den Mitgliedern zu übermitteln. Nach dem Ablauf einer Einspruchsfrist von weiteren 4 Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn 3/4 der Stimmengesamtzahl der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Gehörlosenverband Berlin e.V. (GVB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 24. Februar 2010

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